§ 21 BbgMeldeG - Diplomaten und andere bevorrechtigte Personen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Meldewesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Meldegesetz - BbgMeldeG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgMeldeG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
Von der Meldepflicht nach § 12 Abs. 1 und 2 sind befreit:
- 1.Mitglieder einer ausländischen diplomatischen Mission oder einer ausländischen konsularischen Vertretung und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, falls die genannten Personen weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, noch im Inland ständig ansässig sind, noch dort eine private Erwerbstätigkeit ausüben;
- 2.Personen, für die diese Befreiung in völkerrechtlichen Übereinkünften festgelegt ist.
Die Befreiung von der Meldepflicht nach Satz 1 Nr. 1 tritt nur ein, wenn die Gegenseitigkeit besteht.