Versionsverlauf

Art. 3 BayLBG - Vorbildung und Ausbildung

Bibliographie

Titel
Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG)
Amtliche Abkürzung
BayLBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2238-1-UK

(1) Vorbildung und Ausbildung für ein Lehramt werden erworben durch:

  1. 1.
    ein erziehungswissenschaftliches Studium, ein fachwissenschaftliches oder künstlerisches Studium, fachdidaktische Studien und entsprechende Schul- bzw. Betriebspraktika; die erziehungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen oder künstlerischen, fachdidaktischen und berufspraktischen Studien sind so miteinander zu verbinden, dass sie sich gegenseitig ergänzen und vertiefen; Gewichtung und Umfang der einzelnen Studienanteile richten sich nach den Erfordernissen des jeweiligen Lehramts und der einzelnen Schularten; schulpraktische Veranstaltungen sind bereits in das Studium einzubeziehen; dazu gehören mindestens ein studienbegleitendes Praktikum und mindestens ein Blockpraktikum während der vorlesungsfreien Zeit; das Studium der Didaktik der Grundschule oder das Studium der Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule ist dem Studium eines Unterrichtsfachs gleichwertig; das Studium für das Lehramt an Gymnasien und das Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen sind gleichwertig; das vertiefte Studium eines künstlerischen Fachs kann als das vertiefte Studium von zwei Unterrichtsfächern gewertet werden;
  2. 2.
    den Vorbereitungsdienst.

(2) Das Studium kann nach Maßgabe der Art. 14 bis 19 erweitert werden.