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§ 89a BremLWO - Einzelbewerber

Bibliographie

Titel
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Amtliche Abkürzung
BremLWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
111-a-2

(1) Für Einzelbewerber, die nach § 51 Absatz 4 des Gesetzes Wahlvorschläge einreichen möchten, gelten die Vorschriften über Parteien und Wählervereinigungen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen entsprechend. Der Einzelbewerber tritt an die Stelle der Partei oder Wählervereinigung, des Vorstandes, des Vorsitzenden und der Vertrauensperson. An die Stelle der Kurzbezeichnung tritt ein Kennwort.

(2) Die Beteiligungsanzeige gemäß § 16 des Gesetzes muss Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) des Einzelbewerbers sowie das Kennwort enthalten und von ihm persönlich unterschrieben sein.

(3) Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 6c eingereicht werden und ist von dem Einzelbewerber persönlich zu unterschreiben. Der Wahlvorschlag muss von der in § 51 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes genannten Mindestzahl an Wahlberechtigten unterzeichnet sein, sofern der Einzelbewerber nicht bereits seit der letzen Wahl aufgrund eines eigenen Wahlvorschlages als Einzelbewerber ununterbrochen im Beirat vertreten war. Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage 7b zu erbringen.