§ 55 BRAO - Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei
Bibliographie
- Titel
- Bundesrechtsanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BRAO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-8
(1) 1Ist ein Rechtsanwalt gestorben, so kann die Landesjustizverwaltung einen Rechtsanwalt oder eine andere Person, welche die Fähigkeit zum Richteramt erlangt hat, zum Abwickler der Kanzlei bestellen. 2§§ 7 und 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 gelten entsprechend. 3Vor der Bestellung ist der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören. 4Der Abwickler ist in der Regel nicht länger als für die Dauer eines Jahres zu bestellen.
(2) 1Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln. 2Er führt die laufenden Aufträge fort; innerhalb der ersten sechs Monate ist er auch berechtigt, neue Aufträge anzunehmen. 3Ihm stehen die anwaltlichen Befugnisse zu, die der verstorbene Rechtsanwalt hatte. 4Der Abwickler gilt für die schwebenden Angelegenheiten als von der Partei bevollmächtigt, sofern diese nicht für die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer Weise gesorgt hat. 5Er hat seine Bestellung dem Gericht anzuzeigen, bei dem der verstorbene Rechtsanwalt zugelassen war.
(3) 1Der Abwickler ist auf eigene Rechnung tätig. 2Ihm stehen die Gebühren und Auslagen zu, soweit sie noch nicht vor seiner Bestellung erwachsen sind. 3Er muß sich jedoch die an den verstorbenen Rechtsanwalt gezahlten Vorschüsse anrechnen lassen. 4Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer.
(4) Der Abwickler ist berechtigt, Kostenforderungen des verstorbenen Rechtsanwalts im eigenen Namen für Rechnung der Erben geltend zu machen.
(5) Die Bestellung kann widerrufen werden.
(6) Ein Abwickler kann auch für die Kanzlei eines früheren Rechtsanwalts bestellt werden, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen oder zurückgenommen ist.