Versionsverlauf


§ 22 ALVO M-V - Verfahren

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
Amtliche Abkürzung
ALVO M-V
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2030-11-6

(1) Die zuständige Behörde bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang des Antrages und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Sie fordert sie oder ihn auf, die fehlenden Unterlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vorzulegen. Kann die Frist aus von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nicht zu vertretenden Gründen nicht eingehalten werden, ist sie auf Antrag zu verlängern.

(2) Über den Antrag ist innerhalb von vier Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen schriftlich zu entscheiden. Soweit Defizite nach § 18 festgestellt worden sind, ist die Antragstellerin oder der Antragsteller auch über die möglichen Ausgleichsmaßnahmen nach § 19 schriftlich zu unterrichten und auf das Wahlrecht nach § 19 Absatz 1 schriftlich hinzuweisen. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass das Wahlrecht innerhalb einer Frist von einem Monat auszuüben ist. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Soweit ein Defizit nicht besteht, wird mit der Entscheidung nach Absatz 2 zugleich auch die Befähigung für die betreffende Laufbahn anerkannt. Soweit ein Defizit erst noch auszugleichen ist, erfolgt die Anerkennung der Laufbahnbefähigung nach erfolgreichem Abschluss der Ausgleichsmaßnahme. In der Anerkennung ist darauf hinzuweisen, dass dadurch kein Anspruch auf Einstellung begründet wird.

(4) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn

  1. 1.

    die Voraussetzungen der §§ 16 und 19 nicht erfüllt werden oder

  2. 2.

    die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung nicht in der nach Absatz 1 bestimmten Frist vollständig vorgelegt werden.