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§ 45 ThürHG - Modularisierung, Leistungspunktesystem, Diploma Supplement

Bibliographie

Titel
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Amtliche Abkürzung
ThürHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Studiengänge sollen in Module und Abschnitte gegliedert sein.

(2) Zum Nachweis und zur Übertragung von erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen auf andere Studiengänge derselben oder einer anderen Hochschule wird in allen Studiengängen bis zum Ende des Jahres 2007 ein Leistungspunktesystem unter Berücksichtigung des "European Credit Transfer and Accumulation System - Europäisches System zur Anrechnung, Übertragung und Akkumulation von Studienleistungen" (ECTS) eingeführt.

(3) Den Abschlusszeugnissen und den Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade sind eine englischsprachige Übersetzung und eine Übersicht über die Inhalte der absolvierten Studiengänge (Diploma Supplement) in deutscher und englischer Sprache beizufügen.

(4) Studierende, die eine Hochschule ohne Studienabschluss verlassen, erhalten auf Antrag eine zusammenfassende Leistungsbescheinigung über die insgesamt erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen.