§ 43 SächsKomWO - Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Kommunalwahlgesetzes (Sächsische Kommunalwahlordnung - SächsKomWO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsKomWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 233-1.1/4
(1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt worden ist, meldet es die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher auf dem schnellsten Wege der oder dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses; für diese Schnellmeldung kann das Muster der Anlage 28 verwendet werden. Bei gleichzeitig durchzuführenden Wahlen ist das Ergebnis jeder Wahl sogleich nach der Feststellung mitzuteilen. Bei Kreiswahlen erfolgt die Meldung an die Gemeinde.
(2) Bei Kreiswahlen fasst die Gemeinde die vorläufigen Wahlergebnisse aller Wahlbezirke auf Grund der Schnellmeldungen nach Absatz 1 zusammen und meldet sie auf schnellstem Wege der oder dem Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses; für diese Schnellmeldung kann das Muster der Anlage 28 verwendet werden. Das vorläufige Ergebnis der Kreistagswahl ist nach Wahlkreisen zu gliedern, wenn Teile der Gemeinde zu verschiedenen Wahlkreisen für die Kreistagswahl gehören.