§ 5 BekanntmVO - Amtsblatt
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO)
- Amtliche Abkürzung
- BekanntmVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2023
(1) Herausgeber des Amtsblatts ist der Bürgermeister. Enthält das Amtsblatt neben öffentlichen Bekanntmachungen und sonstigen amtlichen Mitteilungen (amtlicher Teil) einen örtlichen Nachrichten- und Veranstaltungsteil (nichtamtlicher Teil), so kann für diesen auch ein anderer Herausgeber verantwortlich sein.
(2) Geben mehrere Gemeinden ein gemeinsames Amtsblatt heraus, so ist als Herausgeber des die jeweilige Gemeinde betreffenden Teils der Bürgermeister zu benennen.
(3) Das Amtsblatt muss
- 1.im Titel oder im Untertitel die Bezeichnung "Amtsblatt" führen und den Geltungsbereich bezeichnen,
- 2.den Ausgabetag angeben und jahrgangsweise fortlaufend nummeriert sein,
- 3.die Bezugsmöglichkeiten und Bezugsbedingungen angeben,
- 4.einzeln zu beziehen sein.