§ 4 ThürKAGKleinbeträge, Abrundung
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- ThürKAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 610-1
(1) Es kann davon abgesehen werden, Abgaben festzusetzen, zu erheben, nachzufordern oder zu erstatten wenn der Betrag niedriger als 10 Deutsche Mark ist und die Kosten der Einziehung oder Erstattung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen.
(2) Bei der Festsetzung können Pfennigbeträge auf volle 10 Pfennig nach unten abgerundet und bei der Erstattung auf volle 10 Pfennig nach oben aufgerundet werden.