Art. 19 Verf - Eingabenausschuss
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 100-1
(1) Zur Wahrung von Rechten gegenüber der Landesregierung, den Behörden des Landes und den Trägern der öffentlichen Verwaltung, soweit sie oder ihre Behörden der Aufsicht des Landes unterstehen, zur Behandlung von Bitten und Beschwerden an den Landtag sowie zur Durchführung von Anhörungen nach Artikel 41 Abs. 1 Satz 4 bestellt der Landtag einen Ausschuss (Eingabenausschuss). Soweit Träger der öffentlichen Verwaltung oder ihre Behörden der Rechtsaufsicht des Landes unterstehen, ist der Eingabenausschuss auf eine Rechtskontrolle beschränkt.
(2) Die Landesregierung, die Behörden des Landes und die Träger der öffentlichen Verwaltung, soweit sie oder ihre Behörden der Aufsicht des Landes unterstehen, sind verpflichtet, dem Eingabenausschuss zur Wahrnehmung seiner Aufgaben auf sein Verlangen Akten vorzulegen, ihm jederzeit Zutritt zu den von ihnen verwalteten öffentlichen Einrichtungen zu gestatten, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Amtshilfe zu leisten. Die gleiche Verpflichtung besteht gegenüber vom Ausschuss beauftragten Ausschussmitgliedern. Artikel 23 Abs. 3 gilt entsprechend.