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§ 23 HGO - Ablehnungsgründe

Bibliographie

Titel
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Amtliche Abkürzung
HGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
331-1

(1) Der Bürger kann die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit ablehnen oder sein Ausscheiden verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet die für die Berufung zuständige Stelle.

(2) Als wichtiger Grund im Sinne des Abs. 1 gilt insbesondere, wenn der Bürger

  1. 1.
    bereits mehrere ehrenamtliche Tätigkeiten für die Gemeinde ausübt,
  2. 2.
    mindestens acht Jahre als Mitglied der Gemeindevertretung angehört hat oder sonst ehrenamtlich für die Gemeinde tätig war,
  3. 3.
    ein geistliches Amt verwaltet,
  4. 4.
    ein öffentliches Amt verwaltet und die Anstellungsbehörde feststellt, daß die ehrenamtliche Tätigkeit mit seinen Dienstpflichten nicht vereinbar ist,
  5. 5.
    durch die persönliche Fürsorge für seine Familie fortwährend besonders belastet ist,
  6. 6.
    mindestens zwei Vormundschaften oder Pflegschaften führt,
  7. 7.
    häufig oder langdauernd von der Gemeinde beruflich abwesend ist,
  8. 8.
    anhaltend krank ist,
  9. 9.
    mindestens 60 Jahre alt ist.