§ 40 HGO - Wiederwahl hauptamtlicher Beigeordneter
Bibliographie
- Titel
- Hessische Gemeindeordnung (HGO)
- Amtliche Abkürzung
- HGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 331-1
(1) Eine Wiederwahl hauptamtlicher Beigeordneter ist frühestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit zulässig; sie muß spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit vorgenommen sein. Der Beschluß über die Vornahme einer Wiederwahl ist in geheimer Abstimmung zu fassen.
(2) Hauptamtliche Beigeordnete sind verpflichtet, das Amt erneut zu übernehmen, wenn sie spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit wiedergewählt und wenn die Anstellungsbedingungen bei der Wiederwahl nicht verschlechtert werden. Bei unbegründeter Ablehnung verlieren sie den Anspruch auf Versorgung. Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf hauptamtliche Beigeordnete, die bei Ablauf der Amtszeit das sechzigste Lebensjahr vollendet haben.
(3) Hauptamtliche Beigeordnete, die nicht gemäß Abs. 2 Satz 1 wiedergewählt werden, haben Anspruch auf Versorgung nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen.