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  • ab 15.07.2006 (aktuelle Fassung)

§ 54 ABKG - Finanzwesen

Bibliographie

Titel
Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Amtliche Abkürzung
ABKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
7102-6

(1) Die Kammer erhebt zur Deckung ihres sachlichen und personellen Aufwandes Beiträge von den Mitgliedern, soweit der Finanzbedarf nicht anderweitig gedeckt werden kann. Die Beiträge sollen für Pflichtmitglieder und freiwillige Mitglieder unterschiedlich bemessen werden, wobei auch eine Staffelung nach der Höhe des Einkommens aus der Tätigkeit als Ingenieurin oder Ingenieur im Bauwesen vorgesehen werden kann.

(2) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen der Kammer, einschließlich des Schlichtungsverfahrens, können Gebühren und Auslagen erhoben werden.

(3) Alles Weitere regeln die Beitragsordnung und die Gebührenordnungen.