§ 116 SchG - Schulverwaltungssoftware "Amtliche Schulverwaltung Baden-Württemberg"
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
- Amtliche Abkürzung
- SchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2200
(1) Die öffentlichen Schulen sind verpflichtet, die Module der Schulverwaltungssoftware "Amtliche Schulverwaltung Baden-Württemberg" zu nutzen und für die Durchführung der amtlichen Schulstatistik die Schulverwaltungssoftware "Amtliche Schulverwaltung Baden-Württemberg" einzusetzen. Soweit für bestimmte Verwaltungsaufgaben in der Schulverwaltungssoftware "Amtliche Schulverwaltung BadenWürttemberg" keine Funktionalitäten bereitgestellt werden, ist insoweit auch die Nutzung anderer Software zulässig.
(2) Die Schulen in freier Trägerschaft stellen die Daten, zu deren Übermittlung an die Kultusverwaltung sie durch Gesetz oder Rechtsverordnung verpflichtet sind, entweder über die Schulverwaltungssoftware "Amtliche Schulverwaltung Baden-Württemberg" oder über ein sonstiges vom Land eingerichtetes Verfahren zur Verfügung.