Versionsverlauf


Art. 111 SVerf

Bibliographie

Titel
Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Amtliche Abkürzung
SVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
100-1

Kredite dürfen nur bei außerordentlichem Bedarf oder für Ausgaben zu werbenden Zwecken beschafft werden.

Ohne Zustimmung des Landtages können weder Anleihen des Landes aufgenommen, noch Sicherheitsleistungen zu Lasten des Landes übernommen werden.

Die Landesregierung ist im Rahmen ihres Haushaltes nicht an die Genehmigung des Landtages gebunden.