§ 1767 BGB

Bibliographie

Titel
Bürgerliches Gesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
BGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-2

§ 1767: I.d.F.d. Art. 1 Nr. 29 G v. 18.06.1957 I 609 mit Wirkung vom 01.07.1958

(1) In dem Annahmevertrag kann das Erbrecht des Kindes dem Annehmenden gegenüber ausgeschlossen werden.

(2) Im übrigen können die Wirkungen der Annahme an Kindes Statt in dem Annahmevertrag nicht geändert werden.