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§ 63 ThürLWG - Entscheidung

Bibliographie

Titel
Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Amtliche Abkürzung
ThürLWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
111-3

Der Beschluss des Landtags lautet auf Zurückweisung des Einspruchs oder

  1. 1.

    im Falle des § 54 Nr. 1 auf rechnerische Richtigstellung und Anordnung der Neufeststellung des Wahlergebnisses,

  2. 2.

    im Falle des § 54 Nr. 2 auf Erklärung der Gültigkeit oder Ungültigkeit einer bestimmten Anzahl von Stimmen und Anordnung der Neufeststellung des Wahlergebnisses,

  3. 3.

    im Falle des § 54 Nr. 3 oder 4 auf Ungültigkeit der Wahl im betreffenden Wahlgebiet,

  4. 4.

    im Falle des § 54 Nr. 5 auf Aufhebung der Entscheidung des Präsidenten des Landtags,

  5. 5.

    im Falle des § 54 Nr. 6 auf Feststellung, dass die Berufung unwirksam ist,

  6. 6.

    im Falle des § 54 Nr. 7 auf Feststellung, dass der Abgeordnete seine Mitgliedschaft verloren hat.