§ 63 ThürLWG - Entscheidung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
- Amtliche Abkürzung
- ThürLWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 111-3
Der Beschluss des Landtags lautet auf Zurückweisung des Einspruchs oder
- 1.
im Falle des § 54 Nr. 1 auf rechnerische Richtigstellung und Anordnung der Neufeststellung des Wahlergebnisses,
- 2.
im Falle des § 54 Nr. 2 auf Erklärung der Gültigkeit oder Ungültigkeit einer bestimmten Anzahl von Stimmen und Anordnung der Neufeststellung des Wahlergebnisses,
- 3.
im Falle des § 54 Nr. 3 oder 4 auf Ungültigkeit der Wahl im betreffenden Wahlgebiet,
- 4.
im Falle des § 54 Nr. 5 auf Aufhebung der Entscheidung des Präsidenten des Landtags,
- 5.
im Falle des § 54 Nr. 6 auf Feststellung, dass die Berufung unwirksam ist,
- 6.
im Falle des § 54 Nr. 7 auf Feststellung, dass der Abgeordnete seine Mitgliedschaft verloren hat.