§ 11 ÖGdG - Datenschutz
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGdG)
- Amtliche Abkürzung
- ÖGdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2120-1
(1) Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes dürfen personenbezogene Daten, die ihnen im Zusammenhang mit Beratungen, Untersuchungen, Überwachungen oder sonstigen Maßnahmen bekannt werden, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 verarbeiten. Soweit darin keine abschließende Regelung getroffen ist, finden die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes vom 5. Juli 1994 (GVBl. S. 293, BS 204-1) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung; die Einrichtung eines automatisierten Übermittlungsverfahrens (§ 7 Landesdatenschutzgesetz) ist nicht zulässig.
(2) Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes dürfen personenbezogene Daten nur speichern oder nutzen, soweit dies
- 1.
zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes erforderlich ist,
- 2.
eine Rechtsvorschrift vorsieht oder voraussetzt,
- 3.
erforderlich ist zur Abwehr von gegenwärtigen Gefahren für das Leben, die Gesundheit oder die persönliche Freiheit der betroffenen Person oder einer dritten Person, sofern die genannten Rechtsgüter das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person erheblich überwiegen,
- 4.
erforderlich ist zur Verfolgung von Verbrechen oder von sonstigen erheblichen Straftaten und das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person erheblich überwiegt,
- 5.
im Zusammenhang mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsvorhaben erforderlich ist,
- 6.
zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen oder
- 7.
zur Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, für die Rechnungsprüfung und für Organisationsuntersuchungen erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen.
Ansonsten dürfen personenbezogene Daten nur gespeichert oder genutzt werden, wenn die betroffene Person eingewilligt hat; für die Einwilligung gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 bis 4 des Landesdatenschutzgesetzes entsprechend.
(3) Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes dürfen personenbezogene Daten nur übermitteln
- 1.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 und 7 und Satz 2 oder
- 2.
soweit dies zur Unterrichtung von Personen, denen die gesetzliche Vertretung obliegt, erforderlich ist.
Einer Übermittlung steht die Weitergabe von personenbezogenen Daten an Personen und Stellen innerhalb einer Behörde des öffentlichen Gesundheitsdienstes, die nicht unmittelbar mit Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 befasst sind, gleich. Personen und Stellen, denen personenbezogene Daten übermittelt worden sind, dürfen diese nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihnen befugt übermittelt worden sind; im Übrigen haben sie diese in demselben Umfang geheim zu halten wie die übermittelnde Person oder Stelle selbst.
(4) Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig; für die Einwilligung gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 bis 4 des Landesdatenschutzgesetzes entsprechend. Eine Einwilligung ist dann nicht erforderlich, wenn
- 1.
ihre Einholung nicht möglich ist oder für die betroffene Person gesundheitlich nachteilig wäre oder
- 2.
der Zweck eines bestimmten Forschungsvorhabens nicht auf andere Weise erreicht werden kann
und das berechtigte Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person erheblich überwiegt. Veröffentlichungen von Forschungsergebnissen dürfen keinen Rückschluss auf die Person zulassen, deren Daten verarbeitet wurden, es sei denn, sie hat in die Veröffentlichung ausdrücklich eingewilligt.
(5) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes dürfen personenbezogene Daten, die ihnen im Rahmen einer Beratung oder zu sonstigen Zwecken ohne rechtliche Verpflichtung anvertraut worden sind, nur im Rahmen dieser Zweckbestimmung speichern oder nutzen; eine Weitergabe ist nur in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 zulässig.
(6) Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich und angemessen sind, um die Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen zu gewährleisten. Die innerbehördliche Organisation ist so zu gestalten, dass Geheimhaltungspflichten, insbesondere die ärztliche Schweigepflicht, gewahrt werden können.