§ 148 LBG - Unfallausgleich
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit wesentlich beschränkt, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, dem Unterhaltszuschuß oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 3 des Bundesversorgungsgesetzes gewährt.
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Für äußere Körperschäden sind Mindesthundertsätze nach Maßgabe der zu § 139 des Bundesbeamtengesetzes erlassenen Vorschriften zugrunde zu legen.
(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn sich die Verhältnisse, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, wesentlich geändert haben. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der obersten Dienstbehörde amtsärztlich untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.
(4) Während einer Krankenhausbehandlung oder Heilanstaltspflege gemäß § 146 Abs. 2 wird der Unfallausgleich nicht gewährt.