§ 187 PatAnwO - Änderung des Gesetzes über die Beiordnung von Patentanwälten in Armensachen
Bibliographie
- Titel
- Patentanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- PatAnwO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 424-5-1
Das Gesetz über die Beiordnung von Patentanwälten in Armensachen vom 5. Februar 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 116) erhält folgende Fassung:
"§ 1
(1) Wird in einem Rechtsstreit, in dem ein Anspruch aus einem der im Patentgesetz, im Gebrauchsmustergesetz, im Warenzeichengesetz, im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen, im Gesetz betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen (Geschmacksmustergesetz) oder im Gesetz über Sortenschutz und Saatgut von Kulturpflanzen (Saatgutgesetz) geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, einer Partei das Armenrecht bewilligt, so kann ihr auf Antrag zu ihrer Beratung und zur Unterstützung des Rechtsanwalts ein Patentanwalt beigeordnet werden, wenn und soweit es zur sachgemäßen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderlich erscheint.
(2) Das gleiche gilt für sonstige Rechtsstreitigkeiten, soweit für die Entscheidung eine Frage von Bedeutung ist, die ein Patent, ein Gebrauchsmuster, ein Warenzeichen, ein Geschmacksmuster, eine nicht geschützte Erfindung oder eine sonstige die Technik bereichernde Leistung, ein Sortenschutzrecht oder eine nicht geschützte, den Pflanzenbau bereichernde Leistung auf dem Gebiet der Pflanzenzüchtung betrifft, oder soweit für die Entscheidung eine mit einer solchen Frage unmittelbar zusammenhängende Rechtsfrage von Bedeutung ist.
(3) Die Vorschriften der § 115 Abs. 2, §§ 116a, 116b Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 118 Abs. 1, § 119 Abs. 1, §§ 121, 124, 125 Abs. 1, §§ 126 und 127 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
§ 2
Auf die Erstattung der Gebühren und Auslagen des beigeordneten Patentanwalts sind die Vorschriften der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 907), die für im Armenrecht beigeordnete Rechtsanwälte gelten, sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1.
Der Patentanwalt erhält eine volle Gebühr und, wenn er eine mündliche Verhandlung oder einen Beweistermin wahrgenommen hat, insgesamt zwei volle Gebühren in Höhe der in § 123 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte bestimmten Beträge.
- 2.
Der dem Patentanwalt insgesamt zu ersetzende Gebührenbetrag darf den Betrag einer vollen Gebühr nach § 11 Abs. 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte nicht übersteigen.
- 3.
Reisekosten für die Wahrnehmung einer mündlichen Verhandlung oder eines Beweistermins werden nur ersetzt, wenn das Prozessgericht vor dem Termin die Teilnahme des Patentanwalts für geboten erklärt hat."