§ 12 SGB VI - Ausschluß von Leistungen

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) Gesetzliche Rentenversicherung
Redaktionelle Abkürzung
SGB VI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-6

(1) 1Leistungen zur Rehabilitation werden nicht für Versicherte erbracht, die

  1. 1.
    wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts gleichartige Leistungen eines anderen Rehabilitationsträgers erhalten können,
  2. 2.
    eine Rente wegen Alters von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente beziehen oder beantragt haben,
  3. 3.
    eine Beschäftigung ausüben, aus der ihnen nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist,
  4. 4.
    als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze versicherungsfrei sind oder
  5. 5.
    sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befinden oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht sind. 2Dies gilt nicht für Versicherte im erleichterten Strafvollzug bei berufsfördernden Leistungen.

(2) 1Medizinische Leistungen zur Rehabilitation werden nicht vor Ablauf von drei Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen zur Rehabilitation erbracht, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschußt worden sind. 2Dies gilt nicht, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind.