Versionsverlauf


§ 119d LWG - Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen (1)

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
75-50

(1) Sind die Antragsunterlagen vollständig, macht die zuständige Behörde den Antrag auf Genehmigung einer Indirekteinleitung nach § 119a Satz 1 oder die von ihr aufgrund einer Überprüfung nach § 93 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 vorgesehene Anpassung der Genehmigung einer Indirekteinleitung öffentlich bekannt; § 72 Abs. 2 Satz 2 VwVfG und § 16 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gelten entsprechend. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo und in welchem Zeitraum der Antrag und die Antragsunterlagen ausliegen. Auf die für die Genehmigung zuständige Behörde, die für die Beteiligung der Öffentlichkeit maßgebenden Vorschriften sowie eine grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 119e ist hinzuweisen. Der Antrag und die Antragsunterlagen, soweit sie nicht nach § 119b Satz 3 gekennzeichnet sind, die vorgesehene Anpassung der Genehmigung sowie behördliche Unterlagen, die Angaben über die Auswirkungen der Indirekteinleitung auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit oder Empfehlungen zur Begrenzung dieser Auswirkungen enthalten, sind bei der zuständigen Behörde und, soweit erforderlich, bei einer sonstigen Stelle in der Nähe des Standorts der Abwasseranlage nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Stellung zu nehmen; § 115 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. Verfügt die zuständige Behörde bis zur Entscheidung über die Genehmigung über zusätzliche behördliche Stellungnahmen oder von ihr angeforderte Unterlagen, die Angaben über die Auswirkungen der Indirekteinleitung auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit oder Empfehlungen zur Begrenzung dieser Auswirkungen enthalten, sind diese Unterlagen nachträglich für mindestens zwei Wochen auszulegen; bis zwei Wochen nach Ablauf dieser Auslegungsfrist ist der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Die zuständige Behörde macht den verfügenden Teil der Genehmigung einer Indirekteinleitung nach § 119a Satz 1 öffentlich bekannt; § 72 Abs. 2 Satz 2 VwVfG gilt entsprechend. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo und in welchem Zeitraum die Genehmigung ausliegt. Die Genehmigung einschließlich der Darlegung der Gründe, auf denen die Genehmigungsentscheidung beruht, sowie der Art und Weise der durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung sind bei der zuständigen Behörde und, soweit erforderlich, bei einer sonstigen Stelle in der Nähe des Standorts der Abwasseranlage nach der Bekanntmachung zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. Von der Auslegung ausgenommen sind die Bestandteile der Genehmigung, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten.

(3) Für die Erlaubnis einer Gewässerbenutzung nach § 119a Satz 1 gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend, soweit in § 114a nichts anderes geregelt ist.

(4) Die Ergebnisse der nach § 119c in der Erlaubnis oder Genehmigung festgelegten Überwachung sind für die Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Landesumweltinformationsgesetzes zugänglich zu machen. Überwachungsergebnisse dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen erforderlich ist.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).