§ 49 SächsPersVG - Zusammensetzung und Leitung
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 244-3
(1) Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle. Sie wird vom Vorsitzenden des Personalrats geleitet. Sie ist nicht öffentlich.
(2) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung aller Beschäftigten nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten.
(3) Der Personalrat kann Versammlungen in bestimmten Verwaltungseinheiten der Dienststelle oder Versammlungen eines berufsbezogenen Personenkreises durchführen.
(4) Für mehrere Dienststellen kann eine gemeinsame Personalversammlung durchgeführt werden, soweit Angelegenheiten die Dienststellen oder ihre Beschäftigten gemeinsam unmittelbar betreffen und die dienstlichen Verhältnisse eine gemeinsame Personalversammlung zulassen. Die Personalvertretungen berufen die Personalversammlung gemeinsam ein und einigen sich auf die Leitung. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 sowie § 50 finden keine Anwendung.