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§ 11 SächsAZVO - Polizeibeamte

Bibliographie

Titel
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Arbeitszeit der Beamten des Freistaates Sachsen (Sächsische Arbeitszeitverordnung - SächsAZVO)
Amtliche Abkürzung
SächsAZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
240-2.1

(1) Die beim Wechseldienst eingesetzten Polizeibeamten versehen ihren Dienst entsprechend der Einteilung in Dienstgruppen auch an den dienstfreien Tagen (§§ 3 und 8) sowie in der sonst dienstfreien Zeit.

(2) Die nicht im Wechseldienst tätigen Polizeibeamten haben auch an den dienstfreien Tagen sowie in der sonst dienstfreien Zeit die unaufschiebbaren polizeilichen Aufgaben wahrzunehmen.

(3) Das Staatsministerium des Innern kann Verwaltungsvorschriften über die Dienststundenregelung der im Wechseldienst eingesetzten Polizeibeamten sowie über den Bereitschaftsdienst erlassen.