§ 57 KWahlO - Aufgaben des Gemeindedirektors bei der Briefwahl
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- Amtliche Abkürzung
- KWahlO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1112
(1) Der Gemeindedirektor sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluss. Er vermerkt auf jedem am Wahltage nach 16.00 Uhr eingegangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag.
(2) Der Gemeindedirektor ordnet die Wahlbriefe nach den darauf vermerkten Wahlbezirken und gegebenenfalls nach den darauf verzeichneten Wahlscheinnummern und übergibt sie am Wahltage dem Briefwahlvorstand oder, falls mehrere Briefwahlvorstände eingesetzt werden, verteilt sie auf die Briefwahlvorstände. Er übergibt jedem Briefwahlvorstand das Verzeichnis über die in den ihm zugeteilten Wahlbezirken für ungültig erklärten Wahlscheine sowie die Nachträge dazu oder die Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind. Jeder Briefwahlvorstand erhält so viel Wahlurnen, wie ihm Wahlbezirke zugeteilt sind; hierfür können kleinere Wahlurnen verwendet werden. Auf jeder Wahlurne muss der Wahlbezirk deutlich sichtbar bezeichnet sein.
(3) In Wahlbezirken, die gemäß § 5 Abs. 1 des Gesetzes in mehrere Stimmbezirke eingeteilt sind, dürfen Wahlvorstände von Stimmbezirken, die an der repräsentativen Wahlstatistik (§ 50 Abs. 2 des Gesetzes) oder an wahlstatistischen Auszählungen (§ 50 Abs. 4 des Gesetzes) teilnehmen, nicht mit der Feststellung des Briefwahlergebnisses für Stimmbezirke beauftragt werden, die daran nicht teilnehmen. Ist zu erwarten, dass für Wahlbezirke 50 oder mehr Wahlbriefe eingehen werden, so kann der Gemeindedirektor anordnen, dass für diese Wahlbezirke der Briefwahlvorstand auch das Ergebnis der Briefwahl ermittelt.
(4) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden vom Gemeindedirektor angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird vom Gemeindedirektor versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Wahl unanfechtbar geworden ist.