§ 105 GewO - Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages (1)
Bibliographie
- Titel
- Gewerbeordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- GewO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7100-1
Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den selbständigen Gewerbetreibenden und den gewerblichen Arbeitnehmern ist, vorbehaltlich der durch Bundesgesetz begründeten Beschränkungen, Gegenstand freier Übereinkunft.
Hinweis: Im Beitrittsgebiet nicht anzuwenden gemäß Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889, 1020).