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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Art. 60 AGGVG - Öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern für die Deutsche Gebärdensprache

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Gerichtsverfassungsausführungsgesetz - AGGVG)
Amtliche Abkürzung
AGGVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
300-1-1-J

(1) Auf Antrag wird als Dolmetscher für die Deutsche Gebärdensprache öffentlich bestellt und allgemein beeidigt, wer die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 und 2 GDolmG mit der Maßgabe erfüllt, dass an die Stelle der Dolmetscherprüfung eine Prüfung zum Dolmetscher für die Deutsche Gebärdensprache tritt. Art. 59 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die Bezeichnung "öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Dolmetscher für die Deutsche Gebärdensprache" oder "öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Dolmetscherin für die Deutsche Gebärdensprache" darf führen, wer nach Abs. 1 öffentlich bestellt und allgemein beeidigt ist.