§ 61 LPVG
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -
- Amtliche Abkürzung
- LPVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2035
(1) Die Jugendvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:
- 1.Maßnahmen, die den jugendlichen Beschäftigten dienen, insbesondere in Fragen der Berufsbildung, beim Personalrat zu beantragen,
- 2.darüber zu wachen, daß die zugunsten der jugendlichen Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,
- 3.Anregungen und Beschwerden von jugendlichen Beschäftigten, insbesondere in Fragen der Berufsbildung, entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, beim Personalrat auf eine Erledigung hinzuwirken; die Jugendvertretung hat die betroffenen jugendlichen Beschäftigten über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu informieren.
(2) Die Befugnisse der Jugendvertretung gegenüber dem Personalrat bestimmen sich nach § 30 Abs. 3, § 35 Abs. 1 und 2 und § 36. Sie beziehen sich auf die in den §§ 72 bis 75 genannten beteiligungspflichtigen Angelegenheiten der jugendlichen Beschäftigten.
(3) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugendvertretung durch den Personalrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Jugendvertretung kann verlangen, daß ihr der Personalrat die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt.
(4) Der Personalrat hat die Jugendvertretung zu den Besprechungen zwischen Dienststellenleiter und Personalrat nach § 63 beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders jugendliche Beschäftigte betreffen. Im übrigen kann ein Mitglied der Jugendvertretung, das von dieser benannt wird, an Besprechungen nach § 63 beratend teilnehmen.