§ 5 JAPG - Pflichtfächer
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
- Amtliche Abkürzung
- JAPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 301-b-5
(1) Pflichtfächer sind:
- 1.
im Bereich des Bürgerlichen Rechts:
- a)
Grundlagen des Privatrechts und die ersten drei Bücher des Bürgerlichen Gesetzbuches;
- b)
Produkthaftungsgesetz und Haftpflichtrecht des Straßenverkehrsgesetzes;
- c)
Familienrecht und Erbrecht jeweils im Überblick;
- d)
Handelsrecht (ohne drittes Buch: Handelsbücher) und Gesellschaftsrecht jeweils im Überblick;
- e)
aus dem Arbeitsrecht
- aa)
Individualarbeitsrecht,
- bb)
kollektives Arbeitsrecht im Überblick;
- f)
europa- und internationalrechtliche Aspekte des Privatrechts sowie Internationales Privatrecht jeweils im Überblick;
- g)
Zivilprozessrecht (Erkenntnisverfahren) und Gerichtsverfassungsrecht jeweils im Überblick;
- 2.
im Bereich Kriminalwissenschaften/Strafrecht:
- a)
Allgemeine Lehren des Strafrechts;
- b)
Straftatbestände des Strafgesetzbuches und des Nebenstrafrechts, die für die Rechtspraxis bedeutsam sind;
- c)
strafrechtliche Sanktionen;
- d)
Strafprozessrecht inklusive Bezüge zur Europäischen Menschenrechtskonvention im Überblick;
- 3.
im Bereich Öffentliches Recht:
- a)
- aa)
Verfassungsrecht einschließlich der völker- und europarechtlichen Bezüge,
- bb)
Verfassungsprozessrecht im Überblick,
- cc)
Bremisches Staatsrecht im Überblick;
- b)
- aa)
Allgemeines Verwaltungsrecht mit
- bb)
Staatshaftungsrecht im Überblick,
- cc)
Recht der öffentlichen Sachen im Überblick,
- dd)
Verwaltungsprozessrecht,
- ee)
Verwaltungsvollstreckungsrecht im Überblick;
- c)
aus dem Besonderen Verwaltungsrecht:
- aa)
Polizei- und Ordnungsrecht,
- bb)
Baurecht,
- cc)
Kommunal- und Umweltrecht jeweils im Überblick;
- d)
aus dem Europarecht im Überblick:
- aa)
Organe, Rechtsquellen, Kompetenzen und Handlungsformen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union,
- bb)
Verhältnis von Gemeinschaftsrecht und mitgliedstaatlichem Recht,
- cc)
die Grundfreiheiten, Grundrechte und ausgewählte Beispiele von Sekundärrecht,
- dd)
Vertragsverletzungsverfahren, Nichtigkeitsklage und Vorabentscheidungsverfahren nach dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.
(2) Soweit Rechtsgebiete "im Überblick" Gegenstand des Prüfungsstoffes sind, wird die Kenntnis der Systematik und der wichtigsten Rechtsfiguren ohne Einzelwissen verlangt. Andere als die in Absatz 1 genannten Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang mit den Pflichtfächern zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird.
(3) Die Vorlesungen in den Pflichtfächern werden durch Lehrveranstaltungen begleitet und ergänzt, in denen in Kleingruppen der behandelte Lehrstoff auch aus Sicht der beruflichen Praxis aufbereitet wird.