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§ 30 GOLT - Schlussabstimmung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,SH
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
1101-7

Am Schluss der letzten Lesung wird über die Vorlage im Ganzen abgestimmt (Schlussabstimmung). Sind während der Einzelberatung Änderungen beschlossen worden, so ist die Schlussabstimmung auszusetzen, bis die Präsidentin oder der Präsident mit den Schriftführerinnen oder Schriftführern die in der Einzelberatung gefassten Beschlüsse zusammengestellt hat.