§ 16 ÖGdG - Gebühren und Auslagen
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGdG)
- Amtliche Abkürzung
- ÖGdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2120-1
Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes erheben für ihre Tätigkeit Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Landesgebührengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578, BS 2013-1) und der auf seiner Grundlage erlassenen Besonderen Gebührenverzeichnisse in ihrer jeweils geltenden Fassung. Soweit die Tätigkeit der Gesundheitsämter nicht vom Anwendungsbereich des Landesgebührengesetzes für Rheinland-Pfalz erfasst ist, findet dieses entsprechend Anwendung.