§ 16 LJagdG - Jagdscheingebühren und Jagdabgabe
Bibliographie
- Titel
- Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz - LJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- LJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 792-1
(1) Von dem Aufkommen aus den Jagdscheingebühren stehen 25 % dem Land und 75 % den Kreisen und kreisfreien Städten zu.
(2) Die Jagdbehörden erheben eine Jagdabgabe. Abgabepflichtig ist, wer einen Jagdschein erwirbt. Die Abgabeschuld entsteht mit der Erteilung des Jagdscheins. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, die Höhe der Jagdabgabe durch Verordnung festzusetzen. Die Jagdabgabe darf das Doppelte der Jagdscheingebühr nicht überschreiten.
(3) 75 % aus dem Aufkommen aus der Jagdabgabe stehen dem Land zu, das es nach Anhörung der Landesjägerschaft zur Förderung des Jagdwesens verwendet. Dabei sind unter Berücksichtigung der §§ 1 und 2 insbesondere zu fördern:
- 1.Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Lebensgrundlagen des Wildes;
- 2.Untersuchungen der Lebens- und Umweltbedingungen der Wildarten sowie von Möglichkeiten zur Verhütung und Verminderung von Wildschäden;
- 3.Erfassung von Wildbeständen und Untersuchungen zu Wildbestandsveränderungen (Monitoring);
- 4.die Errichtung und der Betrieb von Muster- und Lehrrevieren sowie sonstige Maßnahmen und Einrichtungen zur Aus- und Fortbildung der nach diesem Gesetz am Jagdwesen beteiligten Personen;
- 5.Öffentlichkeitsarbeit.
(4) 25 % aus dem Aufkommen aus der Jagdabgabe verwenden die unteren Jagdbehörden nach Maßgabe der Richtlinien der obersten Jagdbehörde zur Förderung des Jagdwesens.