§ 19 SÜG NRW - Unterrichtung durch die personalverwaltende Stelle
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Landes Nordrhein-Westfalen und den Schutz von Verschlusssachen (Sicherheitsüberprüfungsgesetz Nordrhein-Westfalen - SÜG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- SÜG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 12
Geplante Personalmaßnahmen, die mit der Betrauung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit einhergehen, sind der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen. Die personalverwaltende Stelle unterrichtet die für die Sicherheitsüberprüfung zuständige Stelle unverzüglich über Veränderungen der persönlichen, dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden sollen oder bereits betraut sind. Dazu zählen:
- 1.
Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausscheiden aus dem Dienst,
- 2.
Änderungen des Familienstandes, des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit,
- 3.
Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Mitteilungen über abgeschlossene Insolvenzverfahren sowie Beschlüsse zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und zur Restschuldbefreiung,
- 4.
Strafverfahren, Ermittlungsverfahren und Disziplinarsachen sowie dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen,
- 5.
Nebentätigkeiten und
- 6.
Anhaltspunkte für eine Suchterkrankung (Alkohol-, Drogen-, Tablettenmissbrauch, Spielsucht).