§ 22 KWO - Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 333-12
(1) Nachdem der Wahltag bestimmt worden ist, spätestens am neunundsiebzigsten Tag vor dem Wahltag, fordert der Wahlleiter durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Die Aufforderung muss auf die gesetzlichen Erfordernisse für die Wahlvorschläge nach den §§ 10 bis 13 des Gesetzes hinweisen und die für die Wahl maßgebliche Einwohnerzahl sowie die Zahl der zu wählenden Vertreter enthalten; in der Aufforderung ist anzugeben, ob die Vertretungskörperschaft einen Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes gefasst hat und welche Angaben auf dem Stimmzettel zusätzlich aufgenommen werden. Ist der Wahlkreis in Wahlbereiche eingeteilt, muss die Aufforderung auch die Anzahl und die Abgrenzung der Wahlbereiche enthalten und darauf hinweisen, dass ein gemeinsamer Wahlvorschlag für alle Wahlbereiche oder für jeden Wahlbereich ein eigener Wahlvorschlag eingereicht werden kann. Ferner ist in der Aufforderung darauf hinzuweisen, dass die Wahlvorschläge nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem sechsundsechzigsten Tag vor dem Wahltag einzureichen sind, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können.
(2) Wahlvorschläge können auch vor der öffentlichen Aufforderung eingereicht werden.