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§ 15 LVerfSchG M-V - Speicherung personenbezogener Daten über Minderjährige

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsschutzgesetz - LVerfSchG M-V)
Amtliche Abkürzung
LVerfSchG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
12-4

(1) Personenbezogene Daten über Minderjährige dürfen in Dateien nur gesichert werden, wenn

  1. 1.
    diese zu dem Zeitpunkt, auf den sich die Daten beziehen, das 16. Lebensjahr vollendet haben und
  2. 2.
    der Verdacht einer geheimdienstlichen Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) oder einer Bestrebung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 besteht, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen verfolgt wird.

(2) Personenbezogene Daten über Minderjährige nach Vollendung des 16. und vor Vollendung des 18. Lebensjahres sind nach zwei Jahren auf die Erforderlichkeit der Speicherung zu überprüfen und spätestens nach fünf Jahren zu löschen, es sei denn, dass nach Eintritt der Volljährigkeit weitere Erkenntnisse nach § 5 Abs. 1 angefallen sind.