§ 12a HASG - Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Architekten- und Stadtplanerkammer
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG)
- Amtliche Abkürzung
- HASG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 50-52
(1) 1Der Vorstand der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen kann abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes und anderslautenden satzungsrechtlichen Bestimmungen durch Beschluss den Mitgliedern der Vertreterversammlung und den Mitgliedern der Besonderen Ausschüsse nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 ermöglichen,
- 1.
an einer Sitzung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
- 2.
ohne Teilnahme an einer Sitzung ihre Stimmen vor der Durchführung oder ohne Durchführung der Sitzung in Textform gegenüber dem Vorstand oder im Falle von § 9 Abs. 2 Nr. 4 gegenüber dem Vorsitzenden abzugeben.
2In der Einladung zur Sitzung oder der Beschlussfassung ist der Beschluss nach Satz 1 bekannt zu geben.
(2) 1Der Präsident oder die Präsidentin der Architekten- und Stadtplanerkammer kann abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes und anderslautenden satzungsrechtlichen Bestimmungen durch Beschluss den Mitgliedern des Vorstandes ermöglichen,
- 1.
an einer Sitzung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
- 2.
ohne Teilnahme an einer Sitzung ihre Stimmen vor der Durchführung oder ohne Durchführung der Sitzung in Textform gegenüber dem Präsidenten oder der Präsidentin abzugeben.
2In der Einladung zur Sitzung oder der Beschlussfassung ist der Beschluss nach Satz 1 bekannt zu geben.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist ein Beschluss gültig, wenn
- 1.
alle Mitglieder beteiligt wurden,
- 2.
mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen bis zum gesetzten Termin in Textform oder ihre Stimme in der Sitzung abgegeben haben und
- 3.
der Beschluss mit der nach dem Gesetz oder der jeweiligen Satzung erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 mit Ausnahme von § 10 durch § 23 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 11. Juli 2024 (GVBl. 2024 Nr. 32)