§ 641a ZPO
Bibliographie
- Titel
- Zivilprozeßordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- ZPO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 310-4
§ 641a: Eingef. durch Art. 3 Nr. 3 G v. 11.08.1961 I 1221 mit Wirkung vom 01.01.1962
1Hat der Mann die Anfechtungsklage erhoben und stirbt er vor der Rechtskraft des Urteils, so ist § 628 nicht anzuwenden, wenn zur Zeit seines Todes wenigstens ein Elternteil noch lebt. 2Die Eltern können das Verfahren aufnehmen; ist ein Elternteil gestorben, so steht dieses Recht dem überlebenden Elternteil zu. 3Wird das Verfahren nicht innerhalb von sechs Monaten aufgenommen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen.