§ 29 AbgG - Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgG,MV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 1101-1
(1) Zahlungen nach § 6 Abs. 1, den §§ 9 bis 13, 25 und 26 werden vom Tage der Annahme der Wahl ab geleistet, auch wenn die Wahlperiode des letzten Landtages noch nicht abgelaufen ist. Die zusätzliche Entschädigung nach § 6 Abs. 2 wird vom Tage der Übertragung der besonderen parlamentarischen Funktion an gezahlt, frühestens jedoch vom Tage des Zusammentritts des neu gewählten Landtages an.
(2) Ein ausscheidender Abgeordneter erhält die Entschädigung nach § 6 Abs. 1 und die Geldleistungen nach den §§ 8 und 9 Abs. 1 bis zum Ende des Monats, in dem seine Mitgliedschaft endet. Die zusätzliche Entschädigung gemäß § 6 Abs. 2 wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem die besondere parlamentarische Funktion endet.
(3) Die Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern nach § 9 Abs. 4 werden längstens bis zum Ende des fünften Monats nach dem Monat des Ausscheidens ersetzt, es sei denn, das Arbeitsverhältnis wird zu einem früheren Zeitpunkt beendet.
(4) Die Leistungen nach den §§ 6 bis 9, 25 und 26 werden für einen Monat, die Leistungen nach § 11 für denselben Tag, die Leistungen nach § 12 für dieselbe Nacht und die Leistungen nach § 13 für dieselbe Fahrt nur einmal gewährt.
(5) Die Altersentschädigung wird vom Ersten des Monats, in welchem das anspruchsbegründende Ereignis eintritt, es sei denn, dass für diesen Monat noch Entschädigung nach § 6 gezahlt wird, bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der Berechtigte stirbt.
(6) Der Anspruch auf Altersentschädigung ruht bei einem späteren Wiedereintritt in den Landtag für die Dauer der Mitgliedschaft.
(7) Die Entschädigung nach § 6, die Aufwandsentschädigung nach § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 und die Leistungen nach den §§ 16, 17, 20, 23 und 25 werden monatlich im Voraus gezahlt. Ist nur ein Teil zu leisten, so wird nach Kalendertagen abgerechnet.