§ 16 AFBG - Rückzahlungspflicht

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG)
Amtliche Abkürzung
AFBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2212-4

Haben die Voraussetzungen für die Leistung von Förderung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so sind insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als der Teilnehmer oder seine Ehegattin, die Teilnehmerin oder ihr Ehegatte Einkommen erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht.