§ 29 AGG - Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen und anderen Einrichtungen
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Amtliche Abkürzung
- AGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 402-40
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes soll bei ihrer Tätigkeit Nichtregierungsorganisationen sowie Einrichtungen, die auf europäischer, Bundes-, Landes- oder regionaler Ebene zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes tätig sind, in geeigneter Form einbeziehen.