§ 112 BRAO - Ehrenamtliche Tätigkeit der Rechtsanwälte als Beisitzer
Bibliographie
- Titel
- Bundesrechtsanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BRAO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-8
1Das Amt eines anwaltlichen Beisitzers ist ein Ehrenamt. 2Für die Aufwandsentschädigung, die Reisekostenvergütung oder die Fahrtkostenentschädigung gilt § 103 Abs. 4 entsprechend.