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§ 78 HBO - Übergangsvorschriften

Bibliographie

Titel
Hessische Bauordnung (HBO)
Amtliche Abkürzung
HBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
361-108

(1) Vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingeleitete Verfahren sind nach den bisherigen Verfahrensvorschriften weiterzuführen.

(2) 1Sind Verfahren vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingeleitet worden, kann von der Bauherrschaft die Entscheidung nach dem zur Zeit der Antragstellung geltenden materiellen Recht verlangt werden. 2Wird nach der Verkündung dieses Gesetzes, jedoch vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes über einen Antrag entschieden, kann die Bauherrschaft verlangen, dass der Entscheidung die materiellen Vorschriften dieses Gesetzes zugrunde gelegt werden.

(3) 1Wer während der letzten drei Jahre vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nach § 57 der bisherigen Hessischen Bauordnung bauvorlageberechtigt war und während dieser Zeit jährlich für mindestens drei Gebäude Entwürfe vorgelegt hat, die Gegenstand von Baugenehmigungsverfahren bei hessischen Bauaufsichtsbehörden waren, und dies innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nachweist, bleibt im Rahmen der bisherigen Berechtigung bauvorlageberechtigt. 2Der Nachweis ist gegenüber der für die jeweilige Hauptwohnung zuständigen hessischen unteren Bauaufsichtsbehörde zu führen. 3Wer seine Hauptwohnung außerhalb Hessens hat, führt den Nachweis gegenüber einer hessischen unteren Bauaufsichtsbehörde, die Baugenehmigungsverfahren durchgeführt hat, für die die Entwurfsplanung nach Satz 1 übernommen war. 4Über den erbrachten Nachweis erteilt die Bauaufsichtsbehörde eine Bescheinigung.

(4) Wer nach § 84 Abs. 3 der bisherigen Hessischen Bauordnung anerkannt war, gilt in dem bisherigen Umfang weiterhin als anerkannt.

(5) Personen, die nach § 84 Abs. 8 der bisherigen Hessischen Bauordnung zur Übernahme der Bauleitung berechtigt waren, bleiben im Rahmen der bisherigen Berechtigung weiterhin berechtigt.

(6) Personen und Unternehmen, die nach § 84 Abs. 9 Satz 1, Abs. 10 und 11 der bisherigen Hessischen Bauordnung bauvorlageberechtigt waren, bleiben im Rahmen ihrer jeweiligen Bauvorlageberechtigung weiterhin berechtigt.

(7) Aufzugsanlagen, Dampfkesselanlagen, Füllanlagen für Druckgase und elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen, Druckbehälter und Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten müssen bis zum In-Kraft-Treten einer auf Grund des § 80 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung den auf Grund des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Vorschriften entsprechen.

(8) 1Im Rahmen des § 59 sind bis zum 31. Dezember 2010

  1. 1.
    die Nachweise der Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile von einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur für Baustatik zu bescheinigen, wenn sie nicht durch eine Person oder Stelle bescheinigt oder erstellt werden, die auf Grund des § 59 Abs. 3 in Verbindung mit einer Verordnung nach § 80 Abs. 5 dazu berechtigt ist; bei Vorhaben nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 7 der bisher geltenden Hessischen Bauordnung schließt bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung nach § 80 Abs. 5 die jeweilige Bauvorlageberechtigung nach § 49 Abs. 3 bis 6 die Nachweisberechtigung im Sinne des § 59 Abs. 3 Satz 2 ein,
  2. 2.
    die Nachweise des vorbeugenden Brandschutzes von einer Brandschutzdienststelle zu bescheinigen, wenn sie nicht durch eine Person oder Stelle bescheinigt oder erstellt werden, die auf Grund des § 59 Abs. 4 in Verbindung mit einer Verordnung nach § 80 Abs. 5 dazu berechtigt ist,
  3. 3.
    die Nachweise des Schall- und Wärmeschutzes von einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur für Baustatik zu bescheinigen, wenn sie nicht durch eine Person oder Stelle erstellt sind, die auf Grund des § 59 Abs. 5 in Verbindung mit einer Verordnung nach § 80 Abs. 5 dazu berechtigt ist,
  4. 4.
    die sichere Benutzbarkeit sowie die ordnungsgemäße Abführung der Abgase von der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder dem Bezirksschornsteinfegermeister zu bescheinigen, wenn sie nicht durch eine Person oder Stelle bescheinigt werden, die auf Grund des § 59 Abs. 6 in Verbindung mit einer Verordnung nach § 80 Abs. 5 dazu berechtigt ist.

2Die nach Satz 1 Berechtigten nehmen auch die Aufgaben nach § 73 Abs. 2 wahr.

(9) Im Rahmen des § 65 Abs. 2 Satz 2 ist bis zum 31. Dezember 2008 die Absteckung von einer Behörde oder Person nach § 15 Abs. 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes, einer sonstigen Vermessungsingenieurin oder einem sonstigen Vermessungsingenieur zu bescheinigen, wenn sie nicht durch Sachverständige für Vermessungswesen im Sinne einer Rechtsverordnung nach § 80 Abs. 5 bescheinigt werden.

(10) Bis zum 31. Dezember 2010 kann die Bauherrschaft bei Vorhaben, die der Genehmigungsfreistellung (§ 56) unterfallen, die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens nach § 57 oder § 58 sowie bei Vorhaben, die dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren unterfallen, die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens nach § 58 verlangen.

(11) Anerkennungen als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach § 24 in der bis zum 27. Dezember 2009 geltenden Fassung gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 fort.