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§ 67 HmbRiG - Teilnahme an Sitzungen

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Amtliche Abkürzung
HmbRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
3010-1

(1) Die Sitzungen des Präsidialrats sind nicht öffentlich.

(2) Die zuständige Behörde kann sich gegenüber dem Präsidialrat äußern und zu diesem Zweck einen Vertreter in die Sitzungen des Präsidialrats entsenden. An der Beschlussfassung nimmt der Vertreter nicht teil.

(3) Hat in den Fällen des § 62 Absatz 1 Nummern 3 und 4 der Bewerber keine Planstelle in dem Gerichtszweig inne, in dem er planmäßig verwendet werden soll, so nehmen die Mitglieder des Präsidialrats des Gerichtszweiges, in dem der Bewerber eine Planstelle innehat, an der Beratung, nicht jedoch an der Beschlussfassung des Präsidialrats teil.

(4) Auf Beschluss des Präsidialrats können andere Personen zu den Sitzungen hinzugezogen werden.