§ 19 HBO - Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten
Bibliographie
- Titel
- Hessische Bauordnung (HBO)
- Amtliche Abkürzung
- HBO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 361-123
1Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen für diese Verwendung entsprechen. 2Die §§ 20 bis 28 Abs. 1 gelten nicht für Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen.