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§ 96 ALG - Anspruchsvoraussetzungen für Witwen- oder Witwerrenten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Amtliche Abkürzung
ALG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8251-10

Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente besteht abweichend von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auch, wenn

  1. 1.
    der verstorbene Landwirt am 31. Dezember 1994 Anspruch auf Altersgeld hatte und am 1. Oktober 1957 bereits nicht mehr Landwirt war oder am 1. Oktober 1957 bereits das 50. Lebensjahr vollendet hatte und
  2. 2.
    die Ehe vor Vollendung seines 65. Lebensjahres geschlossen war.

Im Saarland tritt an die Stelle des 1. Oktober 1957 der 1. April 1963.