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§ 8 VS VOB/A - Vergabeunterlagen

Bibliographie

Titel
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil A Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB/A)
Amtliche Abkürzung
VOB/A
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Die Vergabeunterlagen bestehen aus

  1. 1.

    dem Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe), gegebenenfalls Bewerbungsbedingungen (Absatz 2) und

  2. 2.

    den Vertragsunterlagen (Absätze 3 bis 6 und § 7).

(2)

  1. 1.

    Das Anschreiben muss die in Anhang XVI der Verordnung (EU) Nr. 842/2011 geforderten Informationen enthalten, die außer den Vertragsunterlagen für den Entschluss zur Abgabe eines Angebots notwendig sind, sofern sie nicht bereits veröffentlicht wurden.

  2. 2.

    Der Auftraggeber kann die Bieter auffordern, in ihrem Angebot die Leistungen anzugeben, die sie an Nachunternehmen zu vergeben beabsichtigen.

  3. 3.

    1Hat der Auftraggeber in der Bekanntmachung Nebenangebote zugelassen, hat er anzugeben:

    1. a)

      ob er Nebenangebote ausnahmsweise nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zulässt,

    2. b)

      die Mindestanforderungen für Nebenangebote.

    2Von Bietern, die eine Leistung anbieten, deren Ausführung nicht in Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den Vergabeunterlagen geregelt ist, sind im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu verlangen.

  4. 4.

    Auftraggeber, die ständig Bauaufträge vergeben, sollen die Erfordernisse, die die Bewerber bei der Bearbeitung ihrer Angebote beachten müssen, in den Bewerbungsbedingungen zusammenfassen und dem Anschreiben beifügen.

(3) Bei der Vergabe von Verschlusssachenaufträgen und Aufträgen, die Anforderungen an die Versorgungssicherheit beinhalten, benennt der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen alle Maßnahmen und Anforderungen, die erforderlich sind, um den Schutz solcher Verschlusssachen entsprechend der jeweiligen Sicherheitsstufe zu gewährleisten bzw. um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten.

(4) 1In den Vergabeunterlagen ist vorzuschreiben, dass die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) und die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) Bestandteile des Vertrags werden. 2Das gilt auch für etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen und etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, soweit sie Bestandteile des Vertrags werden sollen.

(5)

  1. 1.

    1Die Allgemeinen Vertragsbedingungen bleiben grundsätzlich unverändert. 2Sie können von Auftraggebern, die ständig Bauaufträge vergeben, für die bei ihnen allgemein gegebenen Verhältnisse durch Zusätzliche Vertragsbedingungen ergänzt werden. 3Diese dürfen den Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht widersprechen.

  2. 2.

    1Für die Erfordernisse des Einzelfalles sind die Allgemeinen Vertragsbedingungen und etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen durch Besondere Vertragsbedingungen zu ergänzen. 2In diesen sollen sich Abweichungen von den Allgemeinen Vertragsbedingungen auf die Fälle beschränken, in denen dort besondere Vereinbarungen ausdrücklich vorgesehen sind und auch nur soweit es die Eigenart der Leistung und ihre Ausführung erfordern.

(6) 1Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen bleiben grundsätzlich unverändert. 2Sie können von Auftraggebern, die ständig Bauaufträge vergeben, für die bei ihnen allgemein gegebenen Verhältnisse durch Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen ergänzt werden. 3Für die Erfordernisse des Einzelfalles sind Ergänzungen und Änderungen in der Leistungsbeschreibung festzulegen.

(7)

  1. 1.

    In den Zusätzlichen Vertragsbedingungen oder in den Besonderen Vertragsbedingungen sollen, soweit erforderlich, folgende Punkte geregelt werden:

    1. a)

      Unterlagen (§ 8 VS Absatz 10; § 3 Absatz 5 und 6 VOB/B),

    2. b)

      Benutzung von Lager- und Arbeitsplätzen, Zufahrtswegen, Anschlussgleisen, Wasser- und Energieanschlüssen (§ 4 Absatz 4 VOB/B),

    3. c)

      Weitervergabe an Nachunternehmen (§ 4 Absatz 8 VOB/B),

    4. d)

      Ausführungsfristen (§ 9 VS Absatz 1 bis 4; § 5 VOB/B),

    5. e)
    6. f)

      Vertragsstrafen und Beschleunigungsvergütungen (§ 9 VS Absatz 5; § 11 VOB/B),

    7. g)

      Abnahme (§ 12 VOB/B),

    8. h)

      Vertragsart (§ 4 VS), Abrechnung (§ 14 VOB/B),

    9. i)

      Stundenlohnarbeiten (§ 15 VOB/B),

    10. j)

      Zahlungen, Vorauszahlungen (§ 16 VOB/B),

    11. k)

      Sicherheitsleistung (§ 9 VS Absatz 7 und 8; § 17 VOB/B),

    12. l)

      Gerichtsstand (§ 18 Absatz 1 VOB/B),

    13. m)

      Lohn- und Gehaltsnebenkosten,

    14. n)

      Änderung der Vertragspreise (§ 9 VS Absatz 9).

  2. 2.

    1Im Einzelfall erforderliche besondere Vereinbarungen über die Mängelansprüche sowie deren Verjährung (§ 9 VS Absatz 6; § 13 Absatz 1, 4 und 7 VOB/B) und über die Verteilung der Gefahr bei Schäden, die durch Hochwasser, Sturmfluten, Grundwasser, Wind, Schnee, Eis und dergleichen entstehen können (§ 7 VOB/B), sind in den Besonderen Vertragsbedingungen zu treffen. 2Sind für bestimmte Bauleistungen gleichgelagerte Voraussetzungen im Sinne von § 9 VS Absatz 6 gegeben, so dürfen die besonderen Vereinbarungen auch in Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen vorgesehen werden.

(8) Beim nicht offenen Verfahren, beim Verhandlungsverfahren und beim wettbewerblichen Dialog sind alle Unterlagen unentgeltlich abzugeben.

(9)

  1. 1.

    1Für die Bearbeitung des Angebotes wird keine Entschädigung gewährt. 2Verlangt jedoch der Auftraggeber, dass der Bewerber Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, statische Berechnungen, Mengenberechnungen oder andere Unterlagen ausarbeitet, insbesondere in den Fällen des § 7 VS Absatz 13 bis 15, so ist einheitlich für alle Bieter in der Ausschreibung eine angemessene Entschädigung festzusetzen. 3Diese Entschädigung steht jedem Bieter zu, der ein der Ausschreibung entsprechendes Angebot mit den geforderten Unterlagen rechtzeitig eingereicht hat.

  2. 2.

    Diese Grundsätze gelten für Verhandlungsverfahren und wettbewerblichen Dialog entsprechend.

(10) 1Der Auftraggeber darf Angebotsunterlagen und die in den Angeboten enthaltenen eigenen Vorschläge eines Bieters nur für die Prüfung und Wertung der Angebote (§ 16 VS) verwenden. 2Eine darüber hinausgehende Verwendung bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung.

(11) Sollen Streitigkeiten aus dem Vertrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges im schiedsrichterlichen Verfahren ausgetragen werden, so ist es in besonderer, nur das Schiedsverfahren betreffender Urkunde zu vereinbaren, soweit nicht § 1031 Absatz 2 der Zivilprozessordnung auch eine andere Form der Vereinbarung zulässt.