§ 62 DO LSA - Entscheidung (1)
Bibliographie
- Titel
- Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- DO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2031.1
(1) Das Urteil kann nur auf eine Disziplinarmaßnahme, auf Freispruch oder auf Einstellung des Verfahrens lauten.
(2) Auf Freispruch ist zu erkennen, wenn ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist.
(3) Das Verfahren ist einzustellen, wenn die Voraussetzungen des § 49 Abs 1 vorliegen. In den Fällen des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 8 kann das Verfahren vor der Hauptverhandlung durch Beschluss eingestellt werden. § 31 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend.