§ 10 AFBG - Umfang der Förderung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG)
Amtliche Abkürzung
AFBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2212-4

(1) Während der Teilnahme an einer Maßnahme wird ein Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung (Maßnahmebeitrag) geleistet. Soweit für denselben Zweck Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder von Fördereinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogen werden, wird der Maßnahmebeitrag nach den um diese Leistungen geminderten Kosten bemessen. Für Alleinerziehende erhöht sich der Maßnahmebeitrag um die notwendigen Kosten der Betreuung eines Kindes bis zu zehn Jahren, höchstens aber um 200 Deutsche Mark für jeden Monat je Kind. Bei Maßnahmen in Vollzeitform wird in den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 darüber hinaus ein Beitrag zur Deckung des Unterhaltsbedarfs (Unterhaltsbeitrag) geleistet

(2) Als monatlicher Unterhaltsbedarf gilt für einen Teilnehmer, der

  1. 1.
    nicht bei seinen Eltern wohnt, der Bedarfssatz nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 und § 13a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes,
  2. 2.
    bei seinen Eltern wohnt, der Bedarfssatz nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und § 13a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.

§ 13 Abs. 2a Satz 1 und 2 und Abs. 3a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sowie die §§ 8 und 9 der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 15. Juli 1974 (BGBl. I S. 1449) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden. Der Unterhaltsbedarf erhöht sich für den Teilnehmer um 100 Deutsche Mark, für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten um 420 Deutsche Mark und für jedes Kind im Sinne der §§ 1 und 2 des Bundeskindergeldgesetzes um 250 Deutsche Mark.

(3) Auf den Unterhaltsbedarf sind Einkommen und Vermögen des Antragstellers und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten in dieser Reihenfolge anzurechnen.