§ 17 HSchG - Grundschule
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) In der Grundschule werden Schülerinnen und Schüler der ersten bis vierten Jahrgangsstufe unterrichtet.
(2) Die Grundschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten und entwickelt die verschiedenen Fähigkeiten in einem gemeinsamen Bildungsgang. Sie bereitet die Schülerinnen und Schüler auf die Fortsetzung ihres Bildungswesens in weiterführenden Bildungsgängen vor.
(3) Die Jahrgangstufen 1 und 2 bilden eine pädagogische Einheit; die Schülerinnen und Schüler rücken ohne Versetzung in die Jahrgangsstufe 2 vor. Eine Rücknahme in die Jahrgangsstufe 1 ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn andernfalls die Schülerin oder der Schüler in der Entwicklung erheblich beeinträchtigt würde. Darüber entscheidet die Klassenkonferenz nach Anhörung der Eltern. In der Jahrgangsstufe 1 werden keine Ziffernnoten erteilt; die Eltern erhalten Informationen zur Entwicklung ihres Kindes durch schriftliche Aussagen über den Leistungsstand.
(4) In der Grundschule ist im Rahmen der personellen und sächlichen Möglichkeiten in eine Fremdsprache einzuführen. Die Gesamtkonferenz entscheidet darüber, in welche Fremdsprache eingeführt und zu welchem Zeitpunkt der Unterricht angeboten wird.
(5) Die Grundschule soll verlässliche Schulzeiten mit einer möglichst gleichmäßigen Verteilung der Unterrichtsstunden auf die Schulvormittage vorsehen. Die tägliche Schulzeit soll für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 vier Zeitstunden und für die Jahrgangsstufen 3 und 4 fünf Zeitstunden dauern. Die Schule legt die nähere Ausgestaltung des Zeitrahmens in eigener Verantwortung fest.