§ 24 PatAnwO - Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung
Bibliographie
- Titel
- Patentanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- PatAnwO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 424-5-1
(1) Mit dem Erlöschen oder der Zurücknahme der Zulassung zur Patentanwaltschaft erlischt die Befugnis, die Berufsbezeichnung "Patentanwalt" zu führen. Die Bezeichnung darf auch nicht mit einem Zusatz, der auf die frühere Berechtigung hinweist, geführt werden.
(2) Der Präsident des Patentamts kann einem Patentanwalt, der wegen hohen Alters oder wegen körperlicher Leiden auf die Rechte aus der Zulassung zur Patentanwaltschaft verzichtet, die Erlaubnis erteilen, sich weiterhin Patentanwalt zu nennen. Er hat vorher den Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören.
(3) Der Präsident des Patentamts kann eine Erlaubnis, die er nach Absatz 2 erteilt hat, zurücknehmen, wenn nachträglich Umstände eintreten, die bei einem Patentanwalt das Erlöschen oder die Zurücknahme der Zulassung zur Patentanwaltschaft nach sich ziehen würden. Vor der Zurücknahme der Erlaubnis hat er den früheren Patentanwalt und den Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören.